Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung 2024
· V · BGBl. II Nr. 378/2024 · in Kraft seit 2024-12-19
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gewährt land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Diesel – eine Subvention, die Landwirte gegenüber allen anderen Dieselverwendern bevorzugt, ohne einem echten Marktversagen zu begegnen. Das Etikett ‚temporär' ändert daran nichts: Es gibt keinen sachlichen Grund, warum die Landwirtschaft für Dieselkosten entschädigt werden soll, während Transportunternehmen, Gewerbe und Privathaushalte dieselbe Steuer vollständig tragen. Die Vergütung verzerrt den Wettbewerb und sollte ersatzlos abgeschafft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines und Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Allgemeines und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der temporären Agrardieselvergütung nach § 7 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2024 (MinStG 2022). (2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden. (3) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind (4) Bei der Vollziehung dieser Verordnung gilt die AMA als Abgabenbehörde des Bundes und hat die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) anzuwenden. Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieser Verordnung ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig. 19.12.2024 20012787 NOR40267318
§ 2 — Verfahren ↗ RIS
Verfahren § 2. (1) Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche, für die die Vergütung mittels fristgerechtem Mehrfachantrag (§ 7 Abs. 3 MinStG 2022) beantragt wird, bewirtschaftet. (2) Für eingelangte Anträge nach Abs. 1 bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung zugrunde zu legen sind. (3) Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise zu übe
§ 3 — Vergütungssätze ↗ RIS
Vergütungssätze § 3. (1) Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7 Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum II und III jeweils: (2) Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um (3) Der Verbrauch für den Vergütungszeitraum I ist gemäß Abs. 1 und 2 zu ermitteln, wobei für die Vergütung auf die Hälfte des ermittelten Betrags abzustellen ist. Mähweide, Rebschule 19.12.2024 20012787 NOR40267320
§ 5 — Schlussbestimmungen ↗ RIS
Schlussbestimmungen § 5. (1) Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 19.12.2024 20012787 NOR40267322
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz