Deregulierung, aber richtig

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Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 377/2024 · in Kraft seit 2025-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung richtet befristet den Lehrberuf „Fachkraft für vegetarische Kulinarik" als Ausbildungsversuch ein und schafft so eine anerkannte Qualifikation. Sie verbietet nichts und beschränkt niemanden, sondern ermöglicht eine neue Kochausbildung. Die Prüfungsdetails sind übliche, geringfügige Begleitregeln. Das Gesetz besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik ↗ RIS

Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik § 1. (1) Der Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) Die Ausbildung im Lehrberuf Fachkraft für vegetarische Kulinarik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 19.12.2024 20012786 NOR40267303

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. 19.12.2024 20012786 NOR40267306

§ 6 — Gegenstand „Fachkunde“ ↗ RIS

Gegenstand „Fachkunde“ § 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten: (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 130 Minuten zu beenden. Herstellungsprozess 19.12.2024 20012786 NOR40267308

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz