Deregulierung, aber richtig

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Gesundheitsdokumentationsverordnung

GD-VO · V · BGBl. II Nr. 367/2024 · in Kraft seit 2024-01-01

82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wie Spitäler und Ambulanzen Diagnose- und Leistungsdaten dokumentieren und melden, mit verschlüsselter Übertragung und nicht rückrechenbarer Pseudonymisierung. Diese Daten sind die Grundlage für die Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens und für die Epidemiologie – ein echtes öffentliches Gut. Die strengen Datensicherheitsvorgaben schützen die Privatsphäre der Patienten. Das Gesetz besteht die Prüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Dokumentation und Übermittlung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich gemäß den Hauptstücken A bis C des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023. Sie ist auf folgende Datenübermittlungen anzuwenden: (2) Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen zwischen Leistungserbringern/ Leistungserbringerinnen im extramuralen und intramuralen ambulanten Bereich, den Sozialversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeanstalten und dem Dachverband nur im Ausmaß von § 5 Abs. 7 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2. 15.01.2026 20012781 NOR40275142

§ 2 — Dokumentationspflichten ↗ RIS

Dokumentationspflichten § 2. (1) Die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten und stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellen-Statistik, den Kostenstellenplan, Daten über die medizinisch-technischen Großgeräte sowie Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss zu erfassen. (2) Die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten – mit Ausnahme der selbstständigen Ambulatorien – haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten im stationären Bereich sowie für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstalten-Statistik zu erfassen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten beinhaltet. Die Unfallversicherungsträger sowie die Krankenfürsorgeanstalten haben für die Patientinnen/Patienten ihrer Akutkrankenanstalten zusätzlich Diagnosen- und Leistungsdaten im ambulanten Bereich zu erfassen. (3) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten, die Intensivüberwa

§ 5 — Datenübermittlungen ↗ RIS

Datenübermittlungen § 5. (1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat (2) Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Es ist dabei sicherzustellen, dass der Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen technisch möglich ist. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nicht mehr über den Weg gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ausgelesen werden können. (3) Die Jahresmeldung gemäß § 4 besteht für die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten E01, P01 sowie B01 bis B06. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 3 gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Die Berichte für das erste Quartal, das erste Halbjahr und die ersten drei Quartale gemäß § 3 Abs. 2 und § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und S11. (4) Die J

§ 11 — Datensicherheitsmaßnahmen ↗ RIS

Datensicherheitsmaßnahmen § 11. (1) Alle am Berichtswesen beteiligten Institutionen haben auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, dass sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Die Vertraulichkeit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten ist dadurch sicherzustellen, dass die elektronische Weitergabe von Gesundheitsdaten über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Technik in der Netzwerksicherheit gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest (3) Jede am Berichtswesen beteiligte Institution hat nachweislich sicherzustellen, dass jede/jeder zugriffsberechtigte Mitarbeiterin/Mitarbeiter vor dem Zugriff auf die Daten bzw. vor der Nutzung des Dokumentations- und Informationssystems f

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz