Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Grundbetrages im Auslandseinsatzpräsenzdienst

· V · BGBl. II Nr. 366/2024 · in Kraft seit 2024-12-15

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung setzt die Grundbeträge für Soldaten im Auslandseinsatz­präsenzdienst nach Dienstgrad fest, wie es das Auslandseinsatzgesetz 2001 vorschreibt. Die Entlohnung von Soldaten im Auslandseinsatz ist eine klare staatliche Kernaufgabe und ersetzt ältere Vorgängerverordnungen. Die Verordnung ist ein notwendiges Ausführungsinstrument.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages wird durch einen Hundertsatz des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wie folgt festgesetzt: Dienstgrad Hundertsatz Rekrut Gefreiter Korporal Zugsführer 68,45 69,63 70,23 70,81 Wachtmeister Oberwachtmeister 72,58 73,72 Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant 73,90 79,61 82,93 87,10 Leutnant Oberleutnant 83,77 86,44 Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst Brigadier 90,47 103,47 114,45 134,40 164,35 Generalmajor Generalleutnant General 202,40 255,97 268,16 (2) Für Anspruchsberechtigte mit einem anders festgesetzten Dienstgrad gilt der Hundertsatz für den gleichwertigen Dienstgrad. 13.12.2024 20012780 NOR40266949

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2024 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Festsetzung des Grundbetrages im Auslandseinsatzpräsenzdienst, BGBl. II Nr. 441/2016, außer Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Höhe des Grundbetrages im Auslandseinsatzpräsenzdienst, BGBl. II Nr. 76/2022, außer Kraft. 13.12.2024 20012780 NOR40266950

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz