Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
· V · BGBl. II Nr. 359/2024 · in Kraft seit 2024-12-11
80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung hat die Gründung bestimmter Einrichtungen mit Teilrechtsfähigkeit im Agrarbereich nach § 5a Bundesämtergesetz verfügt. Der Gründungsakt ist vollzogen; das Wirksamkeitsdatum liegt in der Vergangenheit. Die laufende Rechtsstellung der Einrichtungen stützt sich auf das Bundesämtergesetz. Als erledigte Gründungsverordnung ist sie aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ↗ RIS
Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit § 1. Folgende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 5a Bundesämtergesetz geschaffen: 11.12.2024 20012775 NOR40266906
§ 2 — Wirksamwerden der Gründung ↗ RIS
Wirksamwerden der Gründung § 2. Die Gründung der jeweiligen Einrichtung wird mit folgendem Datum wirksam: 11.12.2024 20012775 NOR40266907
§ 3 — Inkrafttreten der Verordnung ↗ RIS
Inkrafttreten der Verordnung § 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 11.12.2024 20012775 NOR40266908
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz