Altlastenbeurteilungsverordnung
ALBV · V · BGBl. II Nr. 358/2024 · in Kraft seit 2025-01-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Mess- und Richtwerte fest, ab wann ein alter Standort als erheblich verseucht gilt und wann er saniert ist. Hier geht es um echten Schutz Dritter vor Schadstoffen in Boden und Grundwasser, also um Schutz von Gesundheit und Eigentum vor externem Schaden. Die Werte konkretisieren das Altlastensanierungsgesetz technisch und sind ein angemessenes Mittel.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist 09.12.2024 20012773 NOR40266880
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten Beurteilung erheblicher Kontaminationen § 3. Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden. 09.12.2024 20012773 NOR40266882
§ 4 — Beurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung ↗ RIS
Beurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung § 4. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen. 09.12.2024 20012773 NOR40266883
§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Zielwerte für Altlastenmaßnahmen Dekontamination § 8. Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht. 09.12.2024 20012773 NOR40266887
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz