Deregulierung, aber richtig

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Erweitertes teilweise Vorliegen von technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz

· K · BGBl. II Nr. 355/2024 · in Kraft seit 2024-12-06

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung stellt fest, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz gegeben sind. Dieser einmalige Feststellungsakt hat seinen Zweck erfüllt; das System ist seit Dezember 2024 in Betrieb. Die Kundmachung selbst ist erledigt und hat keine weitere operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz im Hinblick auf die in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten natürlicher Personen auch dritten natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, ab 17. Dezember 2024 kundgemacht. 06.12.2024 20012772 NOR40266878

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über das erweiterte teilweise Vorliegen von technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz StF: BGBl. II Nr. 355/2024 06.12.2024 20012772 NOR40266879

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz