Erweitertes teilweise Vorliegen von technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz
· K · BGBl. II Nr. 355/2024 · in Kraft seit 2024-12-06
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung stellt fest, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz gegeben sind. Dieser einmalige Feststellungsakt hat seinen Zweck erfüllt; das System ist seit Dezember 2024 in Betrieb. Die Kundmachung selbst ist erledigt und hat keine weitere operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß § 135 Abs. 39a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz im Hinblick auf die in § 102e Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Möglichkeit, die Nutzung der Zulassungsscheindaten natürlicher Personen auch dritten natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, ab 17. Dezember 2024 kundgemacht. 06.12.2024 20012772 NOR40266878
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über das erweiterte teilweise Vorliegen von technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz StF: BGBl. II Nr. 355/2024 06.12.2024 20012772 NOR40266879
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz