CbCR-Safe-Harbour-V
· V · BGBl. II Nr. 357/2024 · in Kraft seit 2024-12-06
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ist keine Einschränkung, sondern eine Erleichterung: Sie erlaubt Großkonzernen, für die Prüfung der globalen Mindeststeuer vereinfachte Berechnungsmethoden zu nutzen und spart dadurch erheblichen Compliance-Aufwand. Die Grundlage ist international (OECD) und EU-rechtlich vorgegeben. Eine Abschaffung würde Unternehmen zwingen, die aufwendigere Vollberechnung durchzuführen – das wäre mehr Bürokratie, nicht weniger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 7). Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V) StF: BGBl. II Nr. 357/2024 Aufgrund des § 55 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird verordnet: 06.12.2024 20012771 NOR40266877
§ 1 — Qualifizierter länderbezogener Bericht ↗ RIS
Qualifizierter länderbezogener Bericht § 1. (1) Ein qualifizierter länderbezogener Bericht gemäß § 55 Abs. 3 Z 1 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, liegt vor, wenn ein länderbezogener Bericht (Abs. 2) auf der Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung (Abs. 3) erstellt wird. (2) Als länderbezogener Bericht gilt ein entsprechend den Vorschriften über die länderbezogene Berichterstattung im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft oder im Steuerhoheitsgebiet der vertretenden Muttergesellschaft (§ 2 Z 11 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019) erstellter Bericht. (3) Eine qualifizierte Finanzberichterstattung liegt vor, wenn (4) Die Beurteilung, ob ein qualifizierter länderbezogener Bericht vorliegt, hat für jedes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (§ 52 Abs. 1 MinBestG) gesondert zu erfolgen. Hiefür müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 für sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe vorliegen. (5) Für Zwecke des Abs. 4 liegt für im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe (§ 61 Abs. 1 MinBestG) ein gesondert zu beurteilendes S
§ 5 — Vereinfachte Berechnung bei der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour ↗ RIS
Vereinfachte Berechnung bei der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour § 5. (1) Die gemäß den §§ 2 bis 4 herangezogenen Rechnungslegungsdaten dürfen für die vereinfachte Berechnung folgender Posten nicht mehr angepasst oder verändert werden: (2) Eine Zahlung innerhalb der Unternehmensgruppe, die in den qualifizierten Finanzberichterstattungen des Empfängers als Ertrag und des Zahlers als Aufwand ausgewiesen wird, ist auch für Zwecke der vereinfachten Berechnung (§ 52 iVm § 55 Abs. 1 MinBestG) als Ertrag und Aufwand zu behandeln. Dies gilt ungeachtet der steuerlichen Qualifikation dieser Zahlung und ihres Ausweises im länderbezogenen Bericht. (3) Soweit eine hybride Gestaltung gemäß § 6 vorliegt, gilt für die vereinfachte Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 6 MinBestG Folgendes: Nettoverlust 06.12.2024 20012771 NOR40266874
§ 7 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 7. Diese Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen. 06.12.2024 20012771 NOR40266876
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz