Deregulierung, aber richtig

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Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

TKGV 2025 · V · BGBl. II Nr. 356/2024 · in Kraft seit 2025-07-14

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung ist ein Gebührentarif für Funk- und Frequenzbewilligungen. Die Verwaltung knapper Funkfrequenzen ist eine sinnvolle staatliche Aufgabe, aber die Gebühren sollen die tatsächlichen Verwaltungskosten decken und nicht als allgemeine Einnahmequelle dienen. Pauschale Jahresgebühren auch für Amateur-, Schiffs- und Flugfunk wirken wie eine Marktzutritts- und Hobbysteuer und sollten auf kostendeckende Beträge zurückgeführt werden.

Kategorien

Reine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 9 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Frequenznutzungsgebühren Frequenznutzungsgebühren im festen und beweglichen Landfunkdienst § 9. (1) Frequenzbereiche und Einheiten der zugeteilten Bandbreite im festen und beweglichen Landfunkdienst: Überschreitet die zugeteilte Bandbreite die in diesem Absatz angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen. (2) Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Abs. 1 angeführten Frequenzbereich je in Abs. 1 angeführter Einheit der Bandbreite (3) Ist die Frequenz oder der Frequenzbereich in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, in der jeweils geltenden Fassung, als Gemeinschaftsfrequenz ausgewiesen, beträgt die Gebühr ein Viertel der nach Abs. 1 und 2 errechneten Gebühr. 06.12.2024 20012770 NOR40266851

§ 15 — Amateurfunkstellen ↗ RIS

Amateurfunkstellen § 15. (1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 200 Euro. (2) Für die Änderung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf eine andere Bewilligungsklasse vor Ablauf des Geltungszeitraumes von zehn Jahren beträgt die Gebühr einmalig 50 Euro. (3) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle beträgt die Gebühr einmalig und unabhängig von der Sendeleistung pro Standort für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren 800 Euro. (4) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders beträgt die Gebühr einmalig im Falle der Zuteilung für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, (5) Für eine Amateurfunkbewilligung, die auf Grund einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung erteilt wird, beträgt die Gebühr 50 Euro (6) Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens beträgt die Gebühr 10 Euro je Tag. Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens für Klubfunkstellen beträgt die Gebühr 100 Euro je Tag, wobei die Maximalgebühr in beiden Fällen 1000 Euro beträgt. (7) Für die Able

§ 16 — Frequenznutzungsgebühren für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst ↗ RIS

Frequenznutzungsgebühren für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst § 16. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 9 bis 15 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk; Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR“) beträgt die Gebühr je Funksender jährlich 240 Euro. 06.12.2024 20012770 NOR40266858

KI-Analyse · 2026-06-16 · 27 §§ im Datensatz