Vergütungsverordnung 2024
· V · BGBl. II Nr. 337/2024 · in Kraft seit 2024-12-04
21/05 Börse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Übernahmekommission beaufsichtigt öffentliche Übernahmeangebote zum Schutz von Aktionären vor Informationsasymmetrien – eine legitime kapitalmarktrechtliche Aufsichtsfunktion. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Vergütung der Kommissionsmitglieder im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen (§ 31 ÜbG) und schränkt keine Freiheiten Dritter ein. Die Pauschalbeträge sind moderat und die Regelung ist reines Verwaltungsrecht für ein bestehendes Aufsichtsorgan.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Fallpauschale für Übernahmeangebote ↗ RIS
Fallpauschale für Übernahmeangebote § 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt (2) Diese Beträge reduzieren sich um 25%, wenn das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist. (3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten. 04.12.2024 20012753 NOR40266662
§ 6 — Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission ↗ RIS
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission § 6. (1) Den Mitgliedern der Übernahmekommission nach § 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 ÜbG gebührt eine Jahrespauschale von 600 Euro je Mitglied. (2) Für Tätigkeiten aller Mitglieder außerhalb von Senaten (insbesondere für die Tätigkeit in der Vollversammlung der Übernahmekommission und die Beratung von allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG) sowie für die Beratung und Entscheidung in Strafverfahren gemäß § 35 ÜbG gebührt allen Mitgliedern insgesamt eine pauschale Vergütung von 29 600 Euro pro Kalenderjahr. Diese Pauschale ist auf die einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der tatsächlich aufgewendeten Sitzungsstunden zu verteilen. 04.12.2024 20012753 NOR40266667
§ 7 — Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter ↗ RIS
Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter § 7. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission eine Jahrespauschale von 19 500 Euro und seinen Stellvertretern eine Jahrespauschale von je 6 500 Euro. 04.12.2024 20012753 NOR40266668
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz