Pensionskassen-Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2025
PK-FJMV 2025 · V · BGBl. II Nr. 322/2024 · in Kraft seit 2025-01-01
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, mit welchen Formblaettern Pensionskassen ihre Jahresabschluss- und Meldedaten an die Finanzmarktaufsicht uebermitteln. Pensionskassen verwalten fremdes Altersvorsorgevermoegen, daher ist eine standardisierte Aufsichtsmeldung berechtigt und schuetzt die Beguenstigten. Der Aufwand ist eine reine Meldepflicht fuer eine kleine, beaufsichtigte Branche.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft § 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen. (2) Ergänzende Angaben zu den Anlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben: (3) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen. Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Zufluss, Ausweisregel 27.11.2024 20012744 NOR40266524
§ 2 — Elektronische Jahresmeldung ↗ RIS
Elektronische Jahresmeldung § 2. Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten und entsprechend der in den nachfolgend verwiesenen Anlagen dargestellten Gliederung zu erfolgen: Gegenstand Anlage Melde-Template 1. Bilanz der Pensionskasse – Aktiva 1. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) PK.100.01 2. Bilanz der Pensionskasse – Passiva 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG) PK.150.01 3. Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG) PK.200.01 4. Vermögensaufstellung einer VRG – Aktiva 1. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) PK.300.01 5. Vermögensaufstellung einer VRG – Passiva 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG) PK.350.01 6. Ertragsrechnung einer VRG 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG) PK.400.01 7. Ergänzende Angaben zur Pensionskasse Anlage 4 PK.500.01 8. Ergänzende Angaben zur VRG Anlage 5 PK.600.01 9. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte Anlage 6 PK.950.01 10. Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland Anlage 7 PK.004.03 11. Auflistung der Vermögenswerte Anlage 8 PK.006.02
§ 3 — Meldetechnische Bestimmungen ↗ RIS
Meldetechnische Bestimmungen § 3. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten. Datenmerkmal, Datensatzmerkmal 27.11.2024 20012744 NOR40266526
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz