Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025
PK-QMV 2025 · V · BGBl. II Nr. 323/2024 · in Kraft seit 2025-01-01
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Pensionskassen ihre vierteljährlichen Vermögens- und Anwartschaftsdaten an die Finanzmarktaufsicht melden müssen. Pensionskassen verwalten die Altersvorsorge vieler Menschen; die Aufsicht schützt diese Ersparnisse vor Fehlveranlagung und Ausfall – ein berechtigter Drittschutz. Die Meldelast ist standardisiert und auf den Aufsichtszweck zugeschnitten. Das Gesetz besteht die Prüfung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Gliederung und Meldung der Quartalsausweise Gliederung des Quartalsausweises § 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet: Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter 27.11.2024 20012743 NOR40266509
§ 2 — Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten ↗ RIS
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten § 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen. (2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG gemäß Anlage 3 aufzuteilen (Durchrechnung der Vermögenswerte). Dabei ist die Durchrechnung so lange vorzunehmen, bis jeder in diesen Veranlagungen gehaltene Vermögenswert einem ID Code des Vermögenswertes, einer Veranlagungskategorie sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann. (3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden. (4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen. 27.11.2024 20012743 NOR40266510
§ 6 — Meldetechnische Bestimmungen ↗ RIS
Meldetechnische Bestimmungen § 6. Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten. Datenmerkmal, Datensatzmerkmal 27.11.2024 20012743 NOR40266514
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