UGB-Schwellenwerte-Verordnung
UGB-SchweVO · V · BGBl. II Nr. 318/2024 · in Kraft seit 2024-11-21
21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung passt die Schwellenwerte für die Einstufung von Kapitalgesellschaften an die Inflation an – sie hebt Grenzen an, sodass mehr Unternehmen als 'klein' gelten und weniger Bilanzierungs- und Prüfungspflichten unterliegen. Das ist eine rein entlastende, EU-vorgeschriebene Maßnahme, die die Bürokratielast für KMU messbar reduziert.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB ↗ RIS
Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB § 1. Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: 21.11.2024 20012736 NOR40266328
§ 2 — Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB ↗ RIS
Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB § 2. Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: 21.11.2024 20012736 NOR40266329
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen. 21.11.2024 20012736 NOR40266330
§ 4 — Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Uion ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Uion § 4. Mit dieser Verordnung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommision vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21. 12. 2023, in österreichisches Recht umgesetzt. 21.11.2024 20012736 NOR40266331
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz