Deregulierung, aber richtig

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Stückgeldverordnung Paket Österreich 2024

· V · BGBl. II Nr. 313/2024 · in Kraft seit 2025-01-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die pauschalierte Erschwernis­zulage im Paketzustelldienst für Bundesbedienstete fest, die der Österreichischen Post AG zugewiesen sind. Solange öffentlich-rechtliche Bedienstete an die Post zugewiesen werden, muss der Staat ihre Vergütungsbestandteile verordnungsrechtlich regeln; private Vereinbarungen würden das öffentliche Dienstrecht umgehen. Die Verordnung ist ein notwendiges Ausführungsinstrument für dieses fortbestehende Dienstverhältnis.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld. (2) Das Stückgeld beträgt: 15.11.2024 20012733 NOR40266285

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2012 vom 28. Juni 2012. 15.11.2024 20012733 NOR40266286

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz