Deregulierung, aber richtig

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Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024

· V · BGBl. II Nr. 312/2024 · in Kraft seit 2025-01-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie der Ausweis für Gewerbetreibende (Gewerbelegitimation) aussieht, etwa Format, Lichtbild und Fälschungsschutz. Das ist reine technische Ausgestaltung eines bestehenden Ausweises und belastet niemanden nennenswert. Kein Grund zur Abschaffung.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Aussehen und Eigenschaften ↗ RIS

Aussehen und Eigenschaften § 2. (1) Die Gewerbelegitimation wird als beidseitig bedruckte Karte aus Polycarbonat hergestellt. Ihre Abmessungen haben dem Format ID-1 der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. (2) Die Gewerbelegitimation hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten: Vorderseite 15.11.2024 20012732 NOR40266273

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Die Gewerbelegitimationen haben den Mustern zu entsprechen, wie sie in den nachfolgenden Anlagen festgelegt werden: (2) Die Gewerbelegitimation muss mit einem Lichtbild versehen sein, das den Karteninhaber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Lichtbild darf ausschließlich den Karteninhaber zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Ein derartiges Lichtbild ist vom Antragsteller im Hochformat in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter (Passbildformat) beizubringen. 15.11.2024 20012732 NOR40266274

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz