Deregulierung, aber richtig

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Gewährung von Studienbeihilfe an Studierende mit Behinderungen

· V · BGBl. II Nr. 308/2024 · in Kraft seit 2025-03-01

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verlängert die Anspruchsdauer für Studienbeihilfe und gewährt einen Zuschlag für Studierende mit rechtskräftig festgestellten Behinderungen. Das gleicht dokumentierte Benachteiligungen aus und fördert Bildungsgerechtigkeit. Die Anknüpfung an festgestellte Behinderungsgrade ist klar und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verlängerung der Anspruchsdauer ↗ RIS

Verlängerung der Anspruchsdauer § 1. (1) Für folgende Studierende wird die Anspruchsdauer über das durch § 19 Abs. 3 Z 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudF), BGBl. Nr. 305/1992, festgelegte Ausmaß hinaus verlängert: Ergibt die rechnerische Ermittlung der Anspruchsdauer keine ganze Semesterzahl, ist diese auf ganze Semester aufzurunden. (2) Die durch § 19 Abs. 3 Z 3 StudFG und § 1 Abs. 1 dieser Verordnung verlängerte Anspruchsdauer darf insgesamt das Doppelte der vorgesehenen Studiendauer des Studiums oder Studienabschnitts nicht übersteigen. 12.11.2024 20012730 NOR40266250

§ 2 — Höhe des Zuschlages ↗ RIS

Höhe des Zuschlages § 2. Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften rechtskräftig festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von 12.11.2024 20012730 NOR40266251

§ 3 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2025 in Kraft. (2) Die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl. II Nr. 310/2004 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft. Inkrafttreten 12.11.2024 20012730 NOR40266252

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz