Deregulierung, aber richtig

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Vogelgesundheitsverordnung

VGV · V · BGBl. II Nr. 303/2024 · in Kraft seit 2024-11-08

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Tiergesundheitsrecht (Verordnung 2016/429, Delegierte Verordnung 2020/688) verpflichtet Mitgliedstaaten zu Überwachungsprogrammen für Aviäre Influenza; die Verordnung setzt diese nationalen Pflichten konkret um. Kein erkennbares Gold-Plating gegenüber EU-Mindestvorgaben.

Begründung

Die Verordnung regelt die Überwachung von Vogelseuchen wie Aviärer Influenza (HPAI) und schreibt Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhalter vor. Aviäre Influenza ist eine nachgewiesene Gefahr für Tier- und Menschengesundheit mit realem Pandemie-Potenzial. Die Pflichten für Halter – Meldung, Biosicherheit, Aufstallungsgebot in Hochrisikogebieten – sind das mildeste verhältnismäßige Mittel zum Schutz Dritter und der öffentlichen Gesundheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Prävention des Eintrages von Vogelseuchen in Betriebe sowie der Überwachung von Vogelseuchen in Österreich. 07.11.2024 20012727 NOR40266222

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Überwachung Aviäre Influenza § 3. Vögel und andere empfängliche Tierarten müssen im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren stichprobenartig einer Untersuchung auf Vorhandensein eines Erregers unterzogen werden. Hiefür gilt Folgendes: Veterinärnachricht 07.11.2024 20012727 NOR40266224

§ 8 — Pflichten des Unternehmers in Risikogebieten ↗ RIS

Pflichten des Unternehmers in Risikogebieten § 8. (1) In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu wild lebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. (2) Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe oder Haushalte, (3) In HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, sind Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass (4) Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Abs. 1 bis 3 darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt. (5) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. (6) Über die Meldepflicht gemäß § 36 TGG 2024 hin

KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz