Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025

· V · BGBl. II Nr. 291/2024 · in Kraft seit 2024-10-25

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt den Anpassungsfaktor für Sozialversicherungsleistungen für das Jahr 2025 (1,046) fest. Das Jahr 2025 ist abgelaufen; der Anpassungsfaktor wurde angewendet und die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt. 24.10.2024 20012718 NOR40265962

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 291/2024 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 24.10.2024 20012718 NOR40265963

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz