Deregulierung, aber richtig

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Kilometergeldverordnung

KmGV · V · BGBl. II Nr. 289/2024 · in Kraft seit 2024-10-25

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermöglicht Selbstständigen und Arbeitnehmern, Fahrtkosten für betriebliche oder berufliche Fahrten mit einem einfachen Pauschalwert je Kilometer abzurechnen, statt jeden Beleg einzeln nachweisen zu müssen. Das baut Bürokratie ab und kommt Bürgerinnen und Bürgern direkt zugute. Die gesetzliche Grundlage liegt im Einkommensteuergesetz; diese Verordnung füllt sie sinnvoll und vereinfachend aus. Eine Abschaffung würde den Aufwand für Steuerpflichtige und Finanzämter gleichermaßen erhöhen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist. Personenkraftwagen 24.10.2024 20012716 NOR40265938

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen. (2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten: Ausgangspunkt 24.10.2024 20012716 NOR40265939

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die pauschale Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 durch den Ansatz von Kilometergeldern gemäß § 1 ist nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. (2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Wirtschaftsjahr. (3) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Wirtschaftsjahr. Personenkraftwagen 24.10.2024 20012716 NOR40265941

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr. (2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr. Personenkraftwagen 24.10.2024 20012716 NOR40265942

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz