Deregulierung, aber richtig

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Vermarktung von Olivenöl

· V · BGBl. II Nr. 286/2024 · in Kraft seit 2024-10-24

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 und Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 regeln Vermarktungsnormen und Kontrollpflichten für Olivenöl direkt; Österreich schafft nur die notwendige nationale Kontrollinfrastruktur und Berichterstattungskette.

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Qualitätsstandards für die Olivenölkennzeichnung in österreichisches Recht um und schafft eine Kontrollstruktur, die für die Durchsetzbarkeit der EU-Vorgaben notwendig ist. Es gibt keinen erkennbaren österreichischen Zusatz über das EU-Mindestmaß hinaus. Da korrekte Lebensmittelkennzeichnung Verbraucher vor Täuschung schützt, ist die Regelung sachlich gerechtfertigt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union (EU): 24.10.2024 20012714 NOR40265918

§ 4 — Kontrollen ↗ RIS

Kontrollen § 4. (1) Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen. (2) Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen. (3) Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich (4) Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei (5) Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat. (6) Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 3 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen. (7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgesc

§ 5 — Berichterstattung ↗ RIS

Berichterstattung § 5. Zur Erfüllung der Berichterstattungsverpflichtung des Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 gegenüber der Europäischen Kommission haben die Kontrollstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 3 Abs. 3 VNG im Wege des Landeshauptmanns und in elektronischer Form jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Ergebnisse der Konformitätskontrollen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach dem Muster in Anhang V der genannten Verordnung der Union zu melden. 24.10.2024 20012714 NOR40265922

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz