Deregulierung, aber richtig

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HPAI-Bekämpfungsverordnung

HPAI-BV · V · BGBl. II Nr. 284/2024 · in Kraft seit 2024-10-22

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt Verordnung (EU) 2016/429 (Animal Health Law) direkt um; kein erkennbares Gold-Plating gegenüber dem EU-Rahmen.

Begründung

Hochpathogene Vogelgrippe ist eine Tierseuche mit echter Übertragungsgefahr auf Menschen und massive wirtschaftliche Schäden im Gefolge. Sperrzonen und Transportbeschränkungen schützen unbeteiligte Dritte – Nachbarbetriebe, Verbraucher, die Allgemeinheit – vor Schäden, die sie nicht selbst verursacht haben. Die Verordnung setzt EU-Pflichtrecht eins zu eins um; ohne sie wäre Österreich vertragsbrüchig. Kein überflüssiger nationaler Aufbau erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI). (2) Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018, S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020, S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50. 22.10.2024 20012712 NOR40265849

§ 7 — Verbote in der Sperrzone ↗ RIS

Verbote in der Sperrzone § 7. (1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten: (2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687. (3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen: (4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn 22.10.2024 20012712 NOR40265855

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz