Lehrpläne der Sonderschulen
· V · BGBl. II Nr. 280/2024 · in Kraft seit 2025-09-01
70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Lehrpläne für Sonderschulen fest und stellt sicher, dass Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen (Lernschwäche, kognitive Einschränkungen, Sehbehinderung, Hörbehinderung, motorische Einschränkungen) gezielt gefördert werden. Das ist eine legitime staatliche Aufgabe zum Schutz einer besonders vulnerablen Gruppe, die der Markt allein nicht ausreichend versorgen würde. Der EU-Transpositionsverweis im Datensatz betrifft nur Lehrplaninhalte zur Digitalen Grundbildung, nicht ein echtes EU-Umsetzungsgebot.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrpläne und Lehrplanzusätze der Sonderschulen ↗ RIS
Lehrpläne und Lehrplanzusätze der Sonderschulen § 1. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze erlassen: (2) Lehrplanzusätze beschreiben Bildungsziele und -inhalte für Schülerinnen und Schüler mit einer spezifischen Beeinträchtigung. Sie sind modular an einen Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, dem Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe bzw. Sekundarstufe der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder der Polytechnischen Schule oder des Berufsvorbereitungsjahres anzuschließen. (3) Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Bereich Sprache, Sprechen und Kommunikation (Sonderschule für sprachgestörte Kinder) gilt je nach dem Alter und dem Entwicklungs- bzw. Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachheilpädagogische Übungen festgesetzt. (4) Für die Heilstättensc
§ 2 — Schulautonome Lehrplanbestimmungen ↗ RIS
Schulautonome Lehrplanbestimmungen § 2. (1) Die Bildungsdirektionen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den § 1 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln: (2) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, BGBl. Nr. 118/1966, enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern. (3) Das Schulforum der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz