SOGL Datenaustausch-V 2024
· V · BGBl. II Nr. 267/2024 · in Kraft seit 2024-12-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, welche Daten Netzbetreiber und Stromerzeuger für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes austauschen müssen. Ein stabiles Stromnetz ist ein echtes öffentliches Gut, das nur durch koordinierten Datenaustausch funktioniert. Sie führt eine direkt geltende EU-Verordnung aus und ergänzt nur die für den österreichischen Netzbetrieb nötigen Datenpunkte. Das Gesetz besteht die Prüfung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS
Regelungsgegenstand § 1. In dieser Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Umfang des Datenaustauschs gemäß Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/280, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 24, festgelegt. 01.10.2024 20012698 NOR40265597
§ 4 — Echtzeitdatenaustausch gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 ↗ RIS
Echtzeitdatenaustausch gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 § 4. Ergänzend zu den in Art. 44 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Verteilernetzbetreiber folgende Echtzeitdaten von Anlagenkomponenten innerhalb des Beobachtungsgebiets an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln: Wirkleistung, Drosselfeld 01.10.2024 20012698 NOR40265600
§ 5 — Stammdatenaustausch von signifikanten Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/1485 ↗ RIS
Stammdatenaustausch von signifikanten Stromerzeugungsanlagen gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/1485 § 5. (1) Ergänzend zu den in Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1485 angeführten Daten haben Betreiber einer signifikanten Stromerzeugungsanlage die folgenden Stammdaten ihrer Stromerzeugungsanlage an den Übertragungsnetzbetreiber, den Anschluss-NB sowie an die gegenüber ihrem Anschluss-NB vorgelagerten Netzbetreiber zählpunktscharf zu übermitteln: (2) Wenn nicht anders mit dem Übertragungsnetzbetreiber vereinbart, sind ergänzend zu Abs. 1 folgende Stammdaten einheitenscharf zu übermitteln: (3) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen innerhalb von zehn Werktagen ab Aufforderung an den Übertragungsnetzbetreiber und den Anschluss-NB zählpunktscharf zu übermitteln: (4) Alle Stammdaten von signifikanten Stromerzeugungsanlagen, die bei einem Netzbetreiber erstmals fernwirktechnisch eingebunden wurden, sind unverzüglich vom Anschluss-NB an die vorgelagerten Netzbetreiber zu übermitteln. (5) Auf schriftliche Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers sind die folgenden Stammdaten unter Ang
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz