Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023
· BG · BGBl. I Nr. 141/2024 · in Kraft seit 2024-09-28
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz erteilt die parlamentarische Genehmigung für den Bundesrechnungsabschluss des Jahres 2023. Dieser einmalige parlamentarische Akt hat seinen Zweck vollständig erfüllt und hat keine fortlaufende operative Wirkung. Er kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2023 wird die Genehmigung erteilt. 30.09.2024 20012697 NOR40265522
§ 0 ↗ RIS
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2023 StF: BGBl. I Nr. 141/2024 (NR: GP XXVII AB 2708 S. 276.) Der Nationalrat hat beschlossen: 30.09.2024 20012697 NOR40265523
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz