Deregulierung, aber richtig

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Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten (Kalenderjahr 2023)

· V · BGBl. II Nr. 263/2024 · in Kraft seit 2024-09-27

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt den endgültigen Aufteilungsschlüssel für Krankenversicherungsbeiträge der Pensionistinnen und Pensionisten für das Kalenderjahr 2023 fest. Dieser einmalige Verwaltungsakt für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist vollständig erledigt und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Für das Kalenderjahr 2023 wird für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten auf die Krankenversicherungsträger folgender endgültiger Aufteilungsschlüssel festgesetzt: Österreichische Gesundheitskasse 99,94955 Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 0,05045 27.10.2025 20012696 NOR40265486

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionistinnen und Pensionisten StF: BGBl. II Nr. 263/2024 Auf Grund des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird verordnet: 27.10.2025 20012696 NOR40265487

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz