Deregulierung, aber richtig

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Ladepunkt-Daten-VO

· V · BGBl. II Nr. 257/2024 · in Kraft seit 2024-09-25

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung AFIR 2023/1804 Art. 5 f. verpflichtet Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur unmittelbar zur Datentransparenz; diese VO regelt nur die nationalen technischen Details (Meldestelle E-Control, Format DATEX II) und geht nicht über das EU-Recht hinaus.

Begründung

Die EU-Verordnung AFIR schreibt Betreibern öffentlicher Ladepunkte direkt vor, Standort- und Betriebsdaten zu teilen, damit Autofahrer freie Ladepunkte finden können. Diese österreichische Verordnung setzt nur die technischen Details um – welche Stelle (E-Control) die Daten sammelt und in welchem Format (DATEX II) sie zu melden sind. Gold-Plating ist nicht erkennbar. Das öffentliche Ladestellenverzeichnis beseitigt eine echte Informationslücke für Verbraucher.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Meldepflichten von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte gemäß § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 gegenüber der E-Control, welche die betreffenden Daten im Ladestellenverzeichnis veröffentlicht. 24.09.2024 20012694 NOR40265327

§ 7 — Format ↗ RIS

Format § 7. Die meldepflichtigen Daten gemäß der §§ 3,4 und 5 sind im Datenformat DATEX II oder einem anderen maschinell lesbaren Format, das in vollem Umfang mit DATEX II kompatibel und interoperabel ist, sowie in dem von der E-Control vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln. 24.09.2024 20012694 NOR40265333

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz