Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
· V · BGBl. II Nr. 254/2024 · in Kraft seit 2024-09-20
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern der Verordnung – Tierschutzvorgaben für lange Transporte – entspricht EU-Recht und ist sachlich berechtigt. Die österreichischen Extras wie die vierwöchige Voranmeldepflicht für neue Transportrouten in Drittstaaten und die umfangreiche Fotodokumentation nach Transportende gehen jedoch über EU-Mindeststandards hinaus und verteuern legale Tiertransporte ohne nachweisbaren Mehrwert für das Tierwohl. Diese Zusatzanforderungen sollten gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — Bedingungen vor langen Beförderungen von Tieren ↗ RIS
Bedingungen vor langen Beförderungen von Tieren § 4. (1) Bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in Drittstaaten, ausgenommen Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), sind bei erstmals anzufahrenden Transportrouten der genaue Streckenverlauf und auf der Strecke anzufahrende Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben, damit eine entsprechende Plausibilitätskontrolle im Sinne des Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 625/2017 durchgeführt werden kann. Bei regelmäßig anzufahrenden Routen verkürzt sich diese Frist für die Vorlage des genauen Streckenverlaufs sowie der auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen auf mindestens 14 Tage. Die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sind im Falle von Änderungen spätestens zwei Tage vor dem Versand der Versandbehörde vorzulegen. (2) Der Auftraggeber hat bei Langstreckentransporten auf der Straße in Drittstaaten bei jeder Anmeldung eines Tiertransports zwingend Ruheo
§ 6 — Dokumentenvorlage nach Ende des Transports ↗ RIS
Dokumentenvorlage nach Ende des Transports § 6. Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen: Fotodokumentation, Verladevorgang 19.09.2024 20012692 NOR40265280
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz