Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot
· V · BGBl. II Nr. 252/2024 · in Kraft seit 2024-09-19
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Fahrten im kombinierten Verkehr (Straße-Schiene/Schiff) innerhalb eines 65-km-Radius um bestimmte Bahnhöfe und Häfen. Damit wird der Gütertransport auf multimodalen Routen erleichtert und eine bestehende Einschränkung sinnvoll zurückgenommen. Die Verordnung ist eine Liberalisierung, keine neue Beschränkung, und ersetzt eine veraltete Vorgängerregelung aus 1994.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Im Rahmen des Kombinierten Verkehrs im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 40 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023, dürfen Fahrten innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km Luftlinie gemäß § 42 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023, von und zu folgenden Bahnhöfen und Häfen durchgeführt werden: 19.09.2024 20012691 NOR40265264
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot, BGBl. Nr. 855/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2007, außer Kraft. Wochenendfahrverbot 19.09.2024 20012691 NOR40265265
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