Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Mot-G · BG · BGBl. I Nr. 140/2024 · in Kraft seit 2024-09-19
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz macht eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zu Abgaswerten von Motoren in Baumaschinen und ähnlichen Geräten praktisch anwendbar: Es benennt die zuständigen Behörden, regelt die Marktüberwachung und die Strafen. Begrenzte Schadstoffemissionen schützen Dritte vor Luftverschmutzung – ein legitimer Zweck. Ein nationales Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus ist im Text nicht erkennbar. Daher beibehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Mit diesem Bundesgesetz werden 18.09.2024 20012690 NOR40265249
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Zuständigkeit Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen § 3. (1) Genehmigungsbehörde mit den in Art. 3 Z 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Aufgaben ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses ist auch für die Erteilung der in den Art. 34, 58 und 61 dieser Verordnung angeführten Ausnahmegenehmigungen zuständig. (2) Ausgenommen davon sind Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Genehmigungsbehörde und zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. (3) Beim Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission anfallende Kosten im EUTypgenehmigungsverfahren sind vom Antragsteller zu tragen. (4) Nach der Verordnung (EU) 2016/1628 zum Nachweis der Konformität des Verbrennungsmotors erforderliche Informationen und Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde vom nach der Verordnung jeweils zuständigen Wirtschaftsakteur in de
§ 4 — Zuständigkeit für die Marktüberwachung ↗ RIS
Zuständigkeit für die Marktüberwachung § 4. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. (2) Ausgenommen davon sind Marktüberwachungstätigkeiten für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Abs. 1. (3) Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln. (4) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in die
§ 9 — 5. Abschnitt ↗ RIS
5. Abschnitt Strafbestimmungen Strafbestimmungen § 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Eine Verwaltungsübertretung begeht dabei insbesondere, wer einen Tatbestand des Art. 57 Abs. 2 lit. a bis n der Verordnung (EU) 2016/1628 verwirklicht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt. (2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer (3) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 steht der jeweiligen Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Bei Strafverfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 obliegt dieses Recht der jeweiligen Marktüberwa
KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz