Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Kamptal“

· V · BGBl. II Nr. 250/2024 · in Kraft seit 2024-09-17

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Geografische Angaben für Wein sind durch die Verordnung (EU) 1308/2013 (GMO-VO), Art. 93 ff., geregelt; die DAC-Eintragung basiert auf dem EU-Qualitätsweinsystem.

Begründung

Eine geschützte Ursprungsbezeichnung für Kamptal-Weine ist im Grundsatz legitim – sie informiert Konsumenten über die Herkunft und verhindert Etikettenbetrug. Unverhältnismäßig sind aber § 7 (Verbot von 1-Liter- und 2-Liter-Glasflaschen ohne sachlichen Bezug zur Weinqualität – reine Marktabschottung zugunsten traditioneller Abfüllungen) und § 8 (Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees, Zwangsbeiträge für Marketingzwecke zu erheben – eine versteckte Verbandsumlage). Beide Bestimmungen sollen ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, außer er wird am Ort der Verabreichung sofort verbraucht. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter nicht zulässig. 17.09.2024 20012689 NOR40265243

§ 8 ↗ RIS

§ 8. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal wird das Regionale Weinkomitee Kamptal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kamptal festzusetzen und hat sich am für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Ausmaß zu orientieren. 17.09.2024 20012689 NOR40265244

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz