Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
BZK-BV · V · BGBl. II Nr. 248/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Bekaempfung der Blauzungenkrankheit mit Massnahmen wie Betriebssperren, Verbringungsbeschraenkungen und Impfungen. Tierseuchen koennen ganze Bestaende vernichten und Dritte schaedigen; ihre Eindaemmung ist eine klassische, legitime Staatsaufgabe und beruht hier zudem unmittelbar auf EU-Recht. Die Massnahmen sind an Verdacht und Ausbruch geknuepft und damit verhaeltnismaessig; die Verordnung ist beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben Maßnahmen bei Seuchenverdacht § 4. (1) Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß § 36 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024 hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden. (2) Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß § 5 anordnen. 03.03.2025 20012687 NOR40268552
§ 5 — Maßnahmen bei Seuchenausbruch ↗ RIS
Maßnahmen bei Seuchenausbruch § 5. (1) Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß § 4 einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen: (2) Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden. (3) In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden. (4) Weiters hat bei einem Seuchenausbruch die Behörde folgende Maßnahmen anzuordnen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern: (5) Weiters kann die Behörde
§ 10 — Verbringungen aus einer Blauzungenzone ↗ RIS
Verbringungen aus einer Blauzungenzone § 10. (1) Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt: (2) Verbringungen empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen nach den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/688. 16.09.2024 20012687 NOR40265179
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz