Deregulierung, aber richtig

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Umgründungsmeldeverordnung

UmgrMV · V · BGBl. II Nr. 247/2024 · in Kraft seit 2024-09-13

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Umgründungssteuergesetz verlangt, dass Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen dem Finanzamt gemeldet werden, damit steuerliche Auswirkungen korrekt erfasst werden können. Diese Verordnung regelt lediglich die technische Form dieser Meldung und reduziert den Aufwand sogar, weil die Umgründungsmeldung gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 43 UmgrStG erfüllt. Der Kern ist legitim, die Umsetzung verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (§ 4). 12.09.2024 20012686 NOR40265154

§ 4 — Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung ↗ RIS

Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung § 4. Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden. 12.09.2024 20012686 NOR40265157

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz