Umgründungsmeldeverordnung
UmgrMV · V · BGBl. II Nr. 247/2024 · in Kraft seit 2024-09-13
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Umgründungssteuergesetz verlangt, dass Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen dem Finanzamt gemeldet werden, damit steuerliche Auswirkungen korrekt erfasst werden können. Diese Verordnung regelt lediglich die technische Form dieser Meldung und reduziert den Aufwand sogar, weil die Umgründungsmeldung gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 43 UmgrStG erfüllt. Der Kern ist legitim, die Umsetzung verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Form (§ 2) sowie die Struktur und den Inhalt (§ 3) einer Meldung von Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 UmgrStG an das Finanzamt sowie das Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung (§ 4). 12.09.2024 20012686 NOR40265154
§ 4 — Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung ↗ RIS
Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung § 4. Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden. 12.09.2024 20012686 NOR40265157
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