Rodentizidsachkundeverordnung
· V · BGBl. II Nr. 246/2024 · in Kraft seit 2026-01-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Antikoagulante Rodentizide töten nicht nur Nagetiere, sondern vergiften über die Nahrungskette auch Greifvögel, Eulen und Haustiere – das ist ein dokumentiertes Umweltproblem. Die EU verlangt Risikominderungsmaßnahmen für diese Wirkstoffe; eine Schulungspflicht für berufliche Verwender ist dafür ein verhältnismäßiges und wirksames Mittel. Die sechsjährige Gültigkeitsdauer des Sachkundenachweises hält den bürokratischen Aufwand in Grenzen. Eine freie Abgabe ohne Sachkundenachweis würde das Umweltrisiko unnötig erhöhen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Sachkundeschulung ↗ RIS
Sachkundeschulung § 3. (1) Inhalt und Umfang der Schulungen sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt. (2) Mit der Durchführung von Sachkundeschulungen gemäß Abs. 1 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fachlich und organisatorisch geeignete Stellen zu betrauen. (3) Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Sachkundeschulungen gegen kostendeckendes Entgelt anzubieten. Sie müssen einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres, die Anzahl der Personen, die an den Sachkundeschulungen teilgenommen haben, an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden. 12.09.2024 20012685 NOR40265126
§ 4 — Sachkundenachweis ↗ RIS
Sachkundenachweis § 4. (1) Über die erfolgreich absolvierte Schulung hat jene Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat, einen Sachkundenachweis auszustellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat folgende Angaben zu enthalten: (2) Der Sachkundenachweis ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. (3) Wird im Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist eine geeignete Weiterbildung gemäß dem Anhang erfolgreich absolviert, verlängert sich die Gültigkeit des Sachkundenachweises um weitere sechs Jahre. (4) Sachkundenachweise, die von den in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stellen gemäß den vorgenannten Anforderungen dieser Verordnung ausgestellt wurden, sind den Sachkundenachweisen dieser Verordnung gleichzuhalten. (5) Als sachkundig gelten jedenfalls Schädlingsbekämpfer in Ausübung des Gewerbes gemäß § 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß § 104 des genannten Bundesgesetzes. 12.09.2024 20012685 NOR40265127
§ 5 — Abgabe von Biozidprodukten ↗ RIS
Abgabe von Biozidprodukten § 5. (1) Biozidprodukte im Sinne des § 1 dürfen nur von Personen abgegeben werden, die (2) Biozidprodukte im Sinne des § 1 dürfen nachweislich nur an berufsmäßige Verwender im Sinne des § 2 und gegen Vorlage (3) Eine Abgabe in Form der Selbstbedienung ist nicht zulässig. 12.09.2024 20012685 NOR40265128
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz