Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
PbRegVO · V · BGBl. II Nr. 245/2024 · in Kraft seit 2025-10-01
25/01 Strafprozess · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Qualitätsstandards für die Prozessbegleitung von Opfern und ist im Kern sinnvoll, weil sie verletzliche Menschen im Strafverfahren schützt. Sie schafft dafür aber eine eigene Kommission unter Vorsitz der Ministerin sowie eigene Listen und Eintragungsverfahren. Dieser Verwaltungsapparat sollte verschlankt werden; die fachliche Qualität lässt sich auch ohne ein gesondertes Gremium über schlanke Anerkennungsregeln sichern.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Beauftragung zur Gewährung von Prozessbegleitung 1. Hauptstück Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission) Einrichtung der Kommission § 3. (1) Zur Empfehlung einer Einrichtung der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter richtet die Bundesministerin für Justiz eine Kommission ein (Prozessbegleitungskommission). (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prozessbegleitungskommission ernennt die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von fünf Jahren. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Zur Vorbereitung der Ernennung wählt die Bundesministerin für Justiz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz aus und holt Vorschläge für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt ein. (3) In die Vorschläge
§ 4 — Aufgaben der Kommission ↗ RIS
Aufgaben der Kommission § 4. Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16). 11.09.2024 20012683 NOR40265016
§ 5 — Sitzungen der Kommission ↗ RIS
Sitzungen der Kommission § 5. (1) Die Bundesministerin für Justiz führt in der Prozessbegleitungskommission den Vorsitz und beruft diese zu Sitzungen ein. Dabei kann sie sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen. Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, zur Teilnahme an den Sitzungen einladen und mit der Vorbereitung von und Mitwirkung an Aufgaben der Prozessbegleitungskommission befassen. (2) Die Sitzungen der Prozessbegleitungskommission sind nicht öffentlich. Die Prozessbegleitungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Einrichtungen nach Abs. 1 kommt kein Stimmrecht zu. (3) Beschlüsse hat die Prozessbegleitungskommission mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das in der Minderheit gebliebene Mitglied hat das Recht, seine Auffassung dem Beschluss der Prozessbegleitungskommission schriftlich anzuschließen. (4) Die Prozessbegleitungskommission hat sich in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben. (5) Die Tätigkeit der Mitg
KI-Analyse · 2026-06-12 · 66 §§ im Datensatz