Registerforschungsverordnung-BMK
RFV-BMK · V · BGBl. II Nr. 241/2024 · in Kraft seit 2024-09-01
72/15 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche staatlichen Register im Wirkungsbereich des Klimaschutzministeriums für wissenschaftliche Registerforschung kostenfrei zugänglich sind. Sie öffnet Verwaltungsdaten für die Forschung, beschränkt keine private Freiheit und schafft ein legitimes öffentliches Gut. Die Verordnung ist kurz, klar und verhältnismäßig – sie setzt die gesetzliche Ermächtigung des Forschungsorganisationsgesetzes minimal und sinnvoll um.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung 05.09.2024 20012681 NOR40264935
§ 2 — Registerforschungstaugliche Register ↗ RIS
Registerforschungstaugliche Register § 2. Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt. 05.09.2024 20012681 NOR40264936
§ 3 — Kosten ↗ RIS
Kosten § 3. Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen. 05.09.2024 20012681 NOR40264937
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz