Deregulierung, aber richtig

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Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2024

· V · BGBl. II Nr. 238/2024 · in Kraft seit 2024-09-20

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Messstrecken für die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung in einem langen Tunnelabschnitt der A 10 Tauern Autobahn fest. Der Schutz Dritter vor schweren Unfällen in Tunneln ist ein klarer legitimer Staatsauftrag. Die räumliche Begrenzung auf konkret benannte Abschnitte ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt: 03.09.2024 20012676 NOR40264905

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen. 03.09.2024 20012676 NOR40264906

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz