Deregulierung, aber richtig

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Schülerbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2024

· V · BGBl. II Nr. 237/2024 · in Kraft seit 2024-09-04

70/10 Schülerbeihilfen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt die valorisierten Betragsgrößen für Schul- und Heimbeihilfen für das Schuljahr 2024/25 fest. Das Schuljahr ist abgelaufen; die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr. Sie kann ohne Folgen gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Beträge gemäß § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983, werden mit Wirksamkeit vom 1. September 2024 aufgrund des für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktors der §§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, wie folgt festgesetzt: 1. im § 4 Abs. 4 statt 5 944,00 Euro mit 6 521,00 Euro 2. im § 9 Abs. 1a statt 1 608,00 Euro mit 1 764,00 Euro 3. im § 10 Abs. 1a statt 1 018,00 Euro mit 1 117,00 Euro 4. im § 10 Abs. 1a statt 476,00 Euro mit 522,00 Euro 5. im § 10 Abs. 1a statt 180,00 Euro mit 197,00 Euro 6. im § 11 Abs. 2 statt 1 964,00 Euro mit 2 155,00 Euro 7. im § 11a Abs. 1 statt 150,00 Euro mit 165,00 Euro 8. im § 12 Abs. 2 statt 1 667,00 Euro mit 1 829,00 Euro 9. im § 12 Abs. 3 statt 1 847,00 Euro mit 2 026,00 Euro 10. im § 12 Abs. 5 Z 2 statt 2 973,00 Euro mit 3 261,00 Euro 11. im § 12 Abs. 6 statt 8 915,00 Euro mit 9 780,00 Euro 12. im § 12 Abs. 6 statt 1 784,00 Euro mit 1 957,00 Euro 13. im § 12 Abs. 6 statt 10 698,00 Euro mit 11 736,00 Euro 14. im § 12 Abs. 6 jeweils statt 2 377,00 Euro mit 2 608,00 Euro 15. im § 12 Abs. 6

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Beträge für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen für das Schuljahr 2024/25 festgesetzt werden (Schülerbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 237/2024 Aufgrund des § 12 Abs. 4 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2022, wird verordnet: 03.09.2024 20012675 NOR40264904

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz