e-card FotoregistrierungsstellenV
· V · BGBl. II Nr. 227/2024 · in Kraft seit 2024-08-31
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermächtigt Bürgermeister bestimmter Gemeinden, das e-card-Fotoregistrierungsverfahren neben den Sozialversicherungsträgern durchzuführen. Das ist eine bürgerfreundliche Dezentralisierung, die den Zugang erleichtert und keine neuen Pflichten schafft.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Fotoregistrierungsstellen für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ↗ RIS
Fotoregistrierungsstellen für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger § 1. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister folgender Gemeinden sind ermächtigt, das Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 erster Fall ASVG neben den Dienststellen der Sozialversicherungsträger zu führen: 26.11.2025 20012672 NOR40272869
§ 2 — Fotoregistrierungsstellen für nicht-österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ↗ RIS
Fotoregistrierungsstellen für nicht-österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger § 2. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister folgender Gemeinden sind ermächtigt, das Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 zweiter Fall ASVG neben den Landespolizeidirektionen zu führen: 26.11.2025 20012672 NOR40272870
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 1 und § 2 jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2025 treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. 26.11.2025 20012672 NOR40272871
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