Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

e-card FotoregistrierungsstellenV

· V · BGBl. II Nr. 227/2024 · in Kraft seit 2024-08-31

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung ermächtigt Bürgermeister bestimmter Gemeinden, das e-card-Fotoregistrierungsverfahren neben den Sozialversicherungsträgern durchzuführen. Das ist eine bürgerfreundliche Dezentralisierung, die den Zugang erleichtert und keine neuen Pflichten schafft.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Fotoregistrierungsstellen für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ↗ RIS

Fotoregistrierungsstellen für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger § 1. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister folgender Gemeinden sind ermächtigt, das Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 erster Fall ASVG neben den Dienststellen der Sozialversicherungsträger zu führen: 26.11.2025 20012672 NOR40272869

§ 2 — Fotoregistrierungsstellen für nicht-österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ↗ RIS

Fotoregistrierungsstellen für nicht-österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger § 2. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister folgender Gemeinden sind ermächtigt, das Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 zweiter Fall ASVG neben den Landespolizeidirektionen zu führen: 26.11.2025 20012672 NOR40272870

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 1 und § 2 jeweils samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2025 treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. 26.11.2025 20012672 NOR40272871

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz