Deregulierung, aber richtig

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Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

SeilGV · V · BGBl. II Nr. 224/2024 · in Kraft seit 2024-11-01

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Seilbahnverordnung (EU) 2016/424 regelt das Inverkehrbringen von Seilbahnprodukten; die wiederkehrende Generalrevision selbst beruht auf § 49a SeilbG 2003 und ist national geregelt.

Begründung

Die Verordnung verlangt eine regelmäßige Generalrevision von Seilbahnen, die Fahrgäste aus der Öffentlichkeit befördern. Bei Seilbahnen geht es um Menschenleben in großer Höhe; eine wiederkehrende sicherheitstechnische Überprüfung ist ein berechtigter Schutz Dritter. Das Gesetz schreibt zudem ausdrücklich vor, Aufwand und Nutzen verhältnismäßig abzuwägen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden. 16.08.2024 20012669 NOR40264830

§ 3 — Aufgaben und Umfang ↗ RIS

Aufgaben und Umfang § 3. (1) Die Aufgaben der Generalrevision nach § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sind so auszulegen und anzuwenden, dass einerseits dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Überprüfung Rechnung getragen, andererseits die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand der dafür notwendigen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen berücksichtigt werden. (2) Die Generalrevision einer Seilbahn umfasst die Bestandserhebung und Bewertung sowie deren Dokumentation gemäß Anlage 1, die Durchführung der daraus folgenden Maßnahmen zum Heranführen an das zeitgemäße Schutzniveau gemäß § 49a Abs. 1 SeilbG 2003 sowie die Aktualisierung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen auf Grundlage der durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlichten diesbezüglichen Entwürfe. 16.08.2024 20012669 NOR40264832

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Verfahren Fälligkeit § 4. (1) Die Generalrevision ist so zu planen und durchzuführen, dass sie binnen (2) Die Generalrevision hat (3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen gelten folgende Übergangsbestimmungen: nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen. (4) Wenn die Behörde den Tag der erstmaligen Betriebsbewilligung gemäß § 49a Abs. 2 SeilbG 2003 nicht mehr feststellen kann, ist stattdessen jener der erstmaligen Aufnahme des öffentlichen Betriebes heranzuziehen. (5) Eine Frist gemäß Abs. 1 Z 1 darf ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevision um höchstens drei Jahre verlängert werden. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zeitgerecht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die fristgerechte Durchführung nicht möglich erscheint (zB Ansuchen um Um- oder Neubau, Verzögerungen bei Behördenverfahren). (6) Bestätigt die Behörde den Abschluss der Generalrevision gemäß § 6 Abs. 8 nicht vor Ablauf der Frist für die Generalrevision und ist dies nicht auf das Verhalten des Seilbahnunternehmens zurückzuführen, so gilt diese Frist ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Generalrevis

KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz