NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft
NEHG-EMV-LuF · V · BGBl. II Nr. 222/2024 · in Kraft seit 2022-10-01
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das NEHG 2022 setzt einen CO2-Preissignal für Kraftstoffe, um Emissionen zu senken. Diese Verordnung kompensiert Landwirte pauschal pro Hektar für genau diesen Mehraufwand und hebt damit den Lenkungseffekt für die Landwirtschaft wieder auf. Es handelt sich um eine sektorspezifische Begünstigung ohne Effizienzanreiz – die Vergütung ist an keine Einsparungsmaßnahmen geknüpft. Die pauschale Vollkompensation sollte durch einen degressiven, zeitlich befristeten Ausgleich ersetzt werden, der echte Investitionen in effizientere Technik fördert.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Zweck § 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Festlegung des für die Ermittlung des pauschalierten Ausmaßes der Mehrbelastung anzuwendenden Verbrauchs je Hektar bewirtschafteter Fläche gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022. 10.12.2024 20012667 NOR40264810
§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Höhe der Vergütung Vergütungssätze § 7. Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 25 Abs. 4 NEHG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum: 110 Liter 85 Liter 63 Liter 310 Liter 145 Liter 61 Liter 19 Liter 12 Liter Mähweide, Rebschule 10.12.2024 20012667 NOR40264816
§ 8 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Schlussbestimmungen Berichterstattung an die Europäische Kommission § 8. Die gegenständliche Entlastungsmaßnahme ist auf Art. 44 AGVO gestützt und basiert auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom 30.10.2003 S. 51 (Energiebesteuerungsrichtlinie). 10.12.2024 20012667 NOR40264817
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz