Deregulierung, aber richtig

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Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung

· V · BGBl. II Nr. 218/2024 · in Kraft seit 2024-08-08

20/03 Erwachsenenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Ärzte berechtigt sind, eine Unterbringung gegen den Willen eines Patienten anzuordnen – einer der schwersten staatlichen Eingriffe in die persönliche Freiheit. Strenge Qualifikationskriterien (Facharztstatus, regelmäßige Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4) schützen Betroffene davor, dass medizinisch nicht ausreichend qualifizierte Personen über ihren Freiheitsentzug entscheiden. Die Verordnung schützt die Freiheit der Patienten, nicht umgekehrt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, sowie deren Entziehung fest. 08.08.2024 20012665 NOR40264778

§ 2 — Fachliche Voraussetzungen ↗ RIS

Fachliche Voraussetzungen § 2. (1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen: (2) Ärzte gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sie (3) Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a gleichzuhalten. (4) Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen. Kinderpsychiatrie, Kinderheilkunde 08.08.2024 20012665 NOR40264779

§ 3 — Entziehung der Ermächtigung ↗ RIS

Entziehung der Ermächtigung § 3. Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn 08.08.2024 20012665 NOR40264780

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz