Deregulierung, aber richtig

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Steuerreportingverordnung

SteuerreportingVO · V · BGBl. II Nr. 213/2024 · in Kraft seit 2025-01-01

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, in welcher Form Banken und Broker ihren Kunden eine Steuerbescheinigung für Kapitaleinkünfte ausstellen müssen. Ohne diese Detailvorschriften wäre die gesetzliche Meldepflicht aus dem Einkommensteuergesetz nicht umsetzbar, und Steuerpflichtige hätten keine verlässliche Grundlage für ihre Steuererklärung. Der Verwaltungsaufwand für Finanzinstitute ist real, aber notwendig, damit das bestehende Kapitalertragsteuersystem funktioniert. Eine Abschaffung würde vor allem Kleinanlegern schaden, die auf die strukturierte Zusammenfassung ihrer Steuerdaten angewiesen sind.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Voraussetzungen und Fristen ↗ RIS

Voraussetzungen und Fristen § 1. (1) Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen. (2) Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen. (3) Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken. 31.07.2024 20012661 NOR40264557

§ 2 — Inhalt ↗ RIS

Inhalt § 2. (1) Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten und ist nach der Vorlage in Anlage 1 zu erstellen. Dabei gilt: (2) Ein gesondertes Steuerreporting ist abweichend von Abs. 1 Z 3 für das jeweilige Depot auszustellen: (3) Ein gesondertes Steuerreporting kann abweichend von Abs. 1 Z 3 für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ausgestellt werden. Für Einkünfte aus Gemeinschafts- bzw. Treuhandkonten sowie Einkünfte aus betrieblich deklarierten Konten gilt Abs. 2 sinngemäß. (4) Werden mehrere Steuerreportings für eine natürliche Person ausgestellt, ist dieser Umstand samt Gesamtanzahl der Steuerreportings für das Kalenderjahr stets auf jedem Steuerreporting zu vermerken. Gemeinschaftskonto 31.07.2024 20012661 NOR40264558

§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Steuerreportings anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 zu erstellen sind. 31.07.2024 20012661 NOR40264561

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz