Deregulierung, aber richtig

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APAB- Fortbildungsrichtlinie

APAB-FRL · V · BGBl. II Nr. 211/2024 · in Kraft seit 2024-08-31

36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Abschlussprüfungsrichtlinie 2006/43/EG und EU-Verordnung 537/2014 verpflichten zu einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht über Abschlussprüfer und zu kontinuierlicher Fortbildung; die APAB-FRL konkretisiert die Stundenvorgaben und anrechenbaren Maßnahmen.

Begründung

Die Richtlinie schreibt Abschlussprüfern 120 Fortbildungsstunden innerhalb von drei Jahren vor. Abschlussprüfer testieren Bilanzen, auf die Anleger und Gläubiger vertrauen – Wissensrückstände können erheblichen Schaden verursachen und rechtfertigen eine Fortbildungspflicht. Die EU-Prüfungsrichtlinie fordert solche Anforderungen; Österreich hat die Stundenvorgaben und Themengebiete sachgerecht konkretisiert, ohne erkennbares Gold-Plating über das EU-Mindestmaß hinaus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind gemäß §§ 35 und 36 APAG bescheinigte Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines bescheinigten Abschlussprüfers oder einer bescheinigten Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sowie Prüfer der Revisionsverbände, für die § 16 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024, anzuwenden ist, und Prüfer des Sparkassen-Prüfungsverbandes. 31.07.2024 20012660 NOR40264550

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die kontinuierliche Fortbildung hat folgende Fachgebiete zu umfassen: Abschlussprüfung, Bankrecht, Versicherungsrecht, Wertpapierrecht, Börserecht, Geldwäschefinanzierung, Schuldrecht, Sachenrecht, Sozialversicherungsrecht 31.07.2024 20012660 NOR40264551

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen: (2) Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar: (3) Lehreinheiten von zumindest 45 Minuten gelten als eine Stunde im Sinne dieser Verordnung. 31.07.2024 20012660 NOR40264552

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