Deregulierung, aber richtig

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Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024

RRV 2024 · V · BGBl. II Nr. 207/2024 · in Kraft seit 2024-08-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Analog zur Telekom-Richtsatzverordnung legt diese Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz für die Nutzung von Leitungsrechten für Rundfunk-Kommunikationsleitungen fest. Der einheitliche Standard vermeidet Einzelverhandlungen und fördert den Infrastrukturausbau. Die Regelung ist verhältnismäßig und unterstützt die Netzinfrastruktur.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt. 25.07.2024 20012658 NOR40264314

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden. 25.07.2024 20012658 NOR40264315

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz