Kommunalinvestitionsgesetz 2025
KIG 2025 · BG · BGBl. I Nr. 128/2024 · in Kraft seit 2024-07-23
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Bund überweist 620 Millionen Euro an die Gemeinden für kommunale Investitionen. Es ist ein reines Finanzzuweisungs- und Verteilungsgesetz ohne Eingriff in Bürgerfreiheiten. Wie bei anderen Förderprogrammen sollte die Mittelvergabe befristet, transparent und an überprüfbare Bedingungen geknüpft sein.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Finanzzuweisung für Investitionen ↗ RIS
Finanzzuweisung für Investitionen § 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung. (2) Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung (3) Von der Finanzzuweisung werden (4) Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten. 01.07.2025 20012657 NOR40269892
§ 3 — Berichtspflicht ↗ RIS
Berichtspflicht § 3. (1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass (2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden. 01.07.2025 20012657 NOR40269893
§ 4 — Controlling und Evaluierung ↗ RIS
Controlling und Evaluierung § 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen. (2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern. 01.07.2025 20012657 NOR40269894
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz