Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop
· BG · BGBl. I Nr. 132/2024 · in Kraft seit 2024-07-23
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte zur Unterzeichnung eines einzelnen Vertrags über bis zu 70 Millionen Euro für das Gasleitungsprojekt WAG Teil-Loop. Es handelte sich um eine einmalige Vertragsermächtigung; der Vertrag wurde nach Kundmachung im Juli 2024 abgeschlossen. Der Auftrag ist vollzogen und das Gesetz hat keine weitere normative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen als für Angelegenheiten des Bergwesens zuständiger Bundesminister wird ermächtigt, für das Projekt Errichtung des Gasleitungsinfrastrukturprojektes „WAG TeilLoop“ mit der Gas Connect Austria GmbH (nachfolgend „GCA“) einen Vertrag über die Bereitstellung von Bundesmitteln in Höhe von bis zu 70 Mio. € abzuschließen. Ziel des Projektes ist die Verringerung der Abhängigkeit der Gasversorgung Österreichs von Erdgas, das aus Russland importiert wird und damit zugleich die Erhöhung der Versorgungssicherheit. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist die beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit der Mittelbereitstellung. (2) Gegenständlich ist das Projekt der Errichtung eines parallelen Leitungsstrangs der West-Austria-Gasleitung zwischen Oberkappel und Bad Leonfelden, der auch für den Transport von Wasserstoff geeignet ist. (3) Die Bereitstellung von Bundesmitteln soll einen Beitrag zur Finanzierung des in Absatz 2 genannten Projektes darstellen, erfolgt nach Abschluss des Vertrages gemäß Absatz 5 bedarfsgerecht und wird unter Berücksichtigung der Sicherstellung der erforderlichen Liquidität bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgezahlt. Eine Übe
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 22.07.2024 20012656 NOR40264201
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz