Deregulierung, aber richtig

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MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz

MiCA-VVG · BG · BGBl. I Nr. 111/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Macht die unmittelbar geltende EU-Verordnung 2023/1114 (MiCA, Kryptowerte) wirksam.

Begründung

Das MiCA-Vollzugsgesetz setzt die EU-Kryptowerte-Verordnung um (Aufsicht über Krypto-Dienstleister). EU-vorgegeben. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Behörden Zuständige Behörde § 1. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen. (2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 29 §§ im Datensatz