Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
· BG · BGBl. I Nr. 87/2024 · in Kraft seit 2024-08-01
31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte zur einmaligen Übernahme der Garantien der inzwischen aufgelösten COFAG durch den Bund. Die COFAG wurde abgewickelt, der Auftrag ist vollzogen. Das Gesetz entfaltet keine weitere operative Wirkung und kann als erledigte COVID-Sondermaßnahme aus dem Rechtsbestand genommen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 82 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, die Garantien, die die COFAG auf Grundlage der durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, BGBl. II Nr. 143/2020 idF. BGBl. II Nr. 584/2021, ausgestellt hat, zu übernehmen. (2) Garantien gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Garantien 300 Millionen Euro und im Einzelfall 30 Millionen Euro nicht übersteigt. (3) Auf Garantien gemäß Abs. 1 findet § 82 Abs. 2 BHG 2013 keine Anwendung. 24.07.2024 20012652 NOR40263992
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft. 24.07.2024 20012652 NOR40263993
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz