Deregulierung, aber richtig

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COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

COFAG-NoAG · BG · BGBl. I Nr. 86/2024 · in Kraft seit 2024-07-19

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz wickelt die COVID-Finanzierungsagentur ab und ueberfuehrt deren Aufgaben in den Bund, samt Rueckforderung zu Unrecht ausgezahlter Foerderungen. Das ist eine legitime, befristete Aufraeumaufgabe, die oeffentliche Gelder zurueckholt und laufende Verfahren ordentlich abschliesst. Es schafft keine dauerhafte neue Marktschranke, sondern beendet einen Sonderapparat geordnet.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

1. Hauptstück Gegenstand Neuordnung der Aufgaben § 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes werden die nach § 2 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben zur (2) Die der COFAG obliegenden Aufgaben sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. Mit Ablauf des 31. Juli 2024 enden damit die Befugnisse der COFAG, soweit diese nicht zu deren Abwicklung ab dem 1. August 2024 erforderlich sind. 18.07.2024 20012651 NOR40263965

§ 4 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück COFAG 1. Abschnitt Abwicklung und endgültige Liquidation § 4. (1) Die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) hat dafür zu sorgen, dass die COFAG beginnend mit 1. August 2024 abgewickelt und anschließend unter Wahrung der Interessen des Bundes ehestmöglich vollständig liquidiert wird. Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen dazu bis spätestens 31. Juli 2024 einen mit der COFAG erstellten Abwicklungs- und Liquidationsplan vorzulegen, in dem das Vorgehen und die Maßnahmen zur Abwicklung und ehestmöglichen Liquidation der COFAG dargelegt sind. Der Abwicklungs- und Liquidationsplan hat auch eine Personal-, Finanz- und Liquiditätsplanung zu enthalten. Soweit dies zur Umsetzung des Abwicklungs- und Liquidationsplans erforderlich ist, hat die ABBAG der COFAG entsprechende Weisungen zu erteilen. (2) Der Aufsichtsrat sowie der Beirat der COFAG sind mit Ablauf des 31. Juli 2024 aufzulösen und die Funktionen ihrer Mitglieder ohne weiteren Anspruch auf finanzielle Zuwendungen zu beenden. (3) Die ABBAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die Maßnahmen und den Stand der Liquidation der COFAG jeweils zum Ende jedes Kalendermonats zu berichten und die vollständige L

§ 6 — Rechtsübergang ↗ RIS

Rechtsübergang § 6. (1) Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter. (2) In sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die vor dem 1. August 2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen. (3) Der Bund tritt am 1. August 2024 in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 18.07.2024 20012651 NOR40263970

§ 13 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Rückerstattung Öffentlich-rechtlicher Anspruch § 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. 18.07.2024 20012651 NOR40263977

§ 14 — Rückerstattungsanspruch ↗ RIS

Rückerstattungsanspruch § 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO. (2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus (3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen. 18.07.2024 20012651 NOR40263978

KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz