Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

QEG · BG · BGBl. I Nr. 85/2024 · in Kraft seit 2024-07-18

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Verbandsklagen-Richtlinie (EU) 2020/1828 zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher um (§ 14).

Begründung

Das Gesetz schafft den Rahmen für Sammelklagen, mit denen Verbraucher gegen rechtswidriges Verhalten von Unternehmen gemeinsam vorgehen können. Das stärkt die Durchsetzung bestehender Rechte und Verträge und setzt zugleich zwingendes EU-Recht um. Ein Übererfüllen über die Richtlinie hinaus ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anerkennung und Aufsicht ↗ RIS

1. Abschnitt Anerkennung und Aufsicht Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen § 1. (1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierte Einrichtung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, berechtigt anzuerkennen, wenn sie (2) Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden. Organisationsstruktur, Managementstruktur 18.07.2024 20012650 NOR40263916

§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Befugnisse einer Qualifizierten Einrichtung Unterlassungs- und Abhilfeanspruch § 5. (1) Eine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. (2) Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs. 2 ZPO) zu verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind. (3) Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt, (4) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind. (5) Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den vo

§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Drittfinanzierung § 6. (1) Die Finanzierung einer Verbandsklage durch Dritte ist zulässig. Die Qualifizierte Einrichtung kann Beitritte durch Verbraucher zu einer von ihr erhobenen Verbandsklage auf Abhilfe davon abhängig machen, dass die Beitretenden mit dem von der Qualifizierten Einrichtung bekanntgegebenen Drittfinanzierer den zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrag abschließen. (2) Der Drittfinanzierer darf weder ein Wettbewerber des beklagten Unternehmers noch von diesem wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sein. (3) Entscheidungen der Qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Abhilfeklage einschließlich Entscheidungen über Vergleiche dürfen durch den Drittfinanzierer nicht ungebührlich zum Nachteil der Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher beeinflusst werden. Die Qualifizierte Einrichtung hat Interessenkonflikte zu vermeiden und darauf zu achten, dass der Schutz der betroffenen Verbraucher immer im Mittelpunkt der Entscheidungen steht. (4) Nimmt die Qualifizierte Einrichtung für eine konkrete Verbandsklage Drittfinanzierung in Anspruch, so hat sie diesen Umstand und den Namen des Drittfinanzier

§ 14 — Umsetzungshinweis ↗ RIS

Umsetzungshinweis § 14. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, umgesetzt. 18.07.2024 20012650 NOR40263929

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz